Abschiebepraxis bei Suizidgefahr
Landtag
von Baden-Württemberg, Anfrage und Stellungnahme, 06.07.1999 und 27.08.1999
Drucksache 12/4232
Abschiebepraxis
bei Suizidgefahr
Antrag
der Abg. Renate Thon u. a., Bündnis 9O / Die Grünen (06.07.1999)
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen, zu berichten,
1. ob es zutreffend
ist, dass der am 28.05.99 bei der Abschiebung zu Tode gekommene Flüchtling Aamir
Ageeb wenige Tage zuvor in der Abschiebehaftanstalt Mannheim einen Suizidversuch
unternahm und falls ja,
a) welche Maßnahmen daraufhin
ergriffen wurden,
b) ob eine fachärztliche
psychiatrische Untersuchung stattfand und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis
und
c) ob Angehörige
oder andere Vertrauenspersonen über diesen Vorfall informiert wurden?
2. Welche Maßnahmen
die Justizvollzugsanstalt üblicherweise bei Suizidversuchen von Abschiebungshaftgefangenen
ergreift und
a) wer die Entscheidung
über die Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung trifft,
b) ob es zutreffend ist, dass von Flüchtlingen selbst zugefügte leichtere
körperliche Verletzungen, z. B. Schnittwunden, lediglich von Sanitätern versorgt
werden und in diesen Fällen keine psychologische oder psychiatrische Untersuchung
stattfindet und
c) über welche Fremdsprachenkenntnisse die in der Abschiebehaftanstalt tätigen
Psychologen und Psychiater verfügen?
3. ob es zutreffend
ist, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge
- als zuständige Ausländerbehörde die Abschiebung von Aamir Ageeb organisierte
und falls ja,
a) ob der Landesaufnahmestelle
der Suizidversuch des Flüchtlings bekannt war,
b ) diese Umstände den mit der Rückführung beauftragten Stellen des Bundesgrenzschutzes
mitgeteilt wurden und
c) ob es zutreffend ist, dass die Landesaufnahmestelle die im Vordruck enthaltene
Frage ,,Liegen der mitteilenden Behörde Erkenntnisse vor, dass der Ausländer
zur Verhinderung der Rückführung sich selbst Verletzungen beibringen könnte?"
mit ,,Nein" beantwortet hat?
4. Welche Erkenntnisse
die Landesregierung über das "Positional - Asphyxia - Phänomen", eine unter
Umständen tödliche Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel, die bei heftiger körperlicher
Anstrengung und gleichzeitiger Einschränkung der Atmung eintreten kann hat?
5. Welche Maßnahmen
die Landesregierung bei zukünftigen Abschiebungen in Begleitung von Landespolizeibeamten
bzw. BGS zu ergreifen gedenkt, um den Eintritt dieses Phänomens auszuschließen?
Begründung:
Im Rahmen eines Berichts an den lnnenausschuss des Deutschen Bundestages über
den Tod des sudanesischen Staatsangehörigen Aamir Omer Mohamed Ahmed Ageeb bei
dessen Rückführung am 28.05.99 wurden erhebliche Versäumnisse der zuständigen
Landesbehörde - Regierungspräsidium Karlsruhe - benannt. Insbesondere soll der
Bundesgrenzschutz in keinster Weise über den wenige Tage vor der Abschiebung
unternommenen Suizidversuch informiert worden sein. Der entsprechende Fragebogen
zur Vorabinformation der begleitenden Beamten sei wahrheitswidrig ausgefüllt
worden. Aus Vorsorge- und Fürsorgegründen sollte die derzeitige Rückführungspraxis
überprüft werden, um zukünftig einen solchen Fall unbedingt zu vermeiden.
Stellungnahme
des Innenministeriums Baden-Württemberg durch Innenminister Dr. Schäuble
(27.08.1999)
Mit Schreiben vom 27.
August 1999 Nr. 4-13/Ageeb, A.O. M./99 nimmt das Innenministerium - hinsichtlich
der Nummern 1 und 2 im Benehmen mit dem Justizministerium - hinsichtlich Nummer
4 im Benehmen mit dem Sozialministerium - zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Zu Nr. 1:
Der sudanesische Staatsangehörige Ageeb hat während seiner Abschiebungshaft
nach den vorliegenden Erkenntnissen keinen Suizidversuch unternommen.
In der Nacht zum 21. Mai 1999 wurde Herr Ageeb im Anschluss an einen Haftprüfungstermin
in Polizeigewahrsam verbracht. Er nahm in der Gewahrsamszelle Selbstbeschädigungshandlungen,
nicht jedoch einen Selbsttötungsversuch, an sich vor. Noch am selben Tag ordnete
die Anstalt die Verlegung des Gefangenen in das Justizvollzugskrankenhaus Hohenasperg
an. Bereits wenige Tage später wurde er von dort in die JVA Mannheim zurückverlegt,
da die Suizidgefahr hinreichend sicher ausgeschlossen werden konnte. Genauere
Angaben zum Behandlungsverlauf im Justizvollzugskrankenhaus können derzeit nicht
gemacht werden; die Krankenakten wurden von der ermittelnden Staatsanwaltschaft
aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt/M. beschlagnahmt.
Am 14. April 1999 hatte sich Herr Ageeb in der JVA Mannheim aggressiv verhalten.
Nach den Aussagen des in den Haftraum gerufenen Justizbeamten ergriff er ein
Messer und drohte, sich oder den Beamten etwas anzutun. Auch ein hinzugekommener
Mitarbeiter der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge (LASt) wurde von ihm mit
dem Messer bedroht. Nach den Aussagen aller bei diesem Vorfall Anwesenden kam
es dabei nicht zu einem Selbsttötungsversuch. Anzeichen für suizidale Absichten
ergaben sich aus der Sicht des LASt - Mitarbeiters nicht. Herr Ageeb wurde nach
diesem Vorfall zur weiteren Beobachtung in das Krankenrevier der Anstalt verlegt.
Bereits am nächsten Tag konnte er aus dem Revier entlassen werden.
Zu Nr.
2:
a) Die Haftsituation kann - gerade in den ersten Tagen und Wochen - bei Gefangenen
zu einer psychischen Belastung führen. Die Vollzugsbediensteten sind entsprechend
sensibilisiert und nehmen bereits erste Anzeichen, die auf Selbstmord- oder
Selbstbeschädigungsabsicht hindeuten, sehr ernst. Auch der Anstaltsarzt legt
bei der obligatorischen Aufnahmeuntersuchung besonderes Augenmerk auf diesen
Punkt. Ergeben sich Anhaltspunkte für Selbstbeschädigungs- oder Suizidgefahr
so muss jeder Bedienstete unverzüglich einen Anstaltsarzt oder einen Anstaltspsychologen
benachrichtigen. Diese entscheiden, ob ein Psychiater hinzuzuziehen ist. Wenn
die Behandlungsmöglichkeiten in der Anstalt - auch unter Hinzuziehung eines
externen Psychiaters - nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, den Ge-fangenen
in die psychiatrische Abteilung des Justizvollzugskrankenhauses zu verlegen.
b) Leichtere Verletzungen bei Gefangenen werden auch von ausgebildeten Krankenpflegern
bzw. Krankenpflegehelfern versorgt. Lassen die Verletzungen jedoch den Schluss
auf Selbstbeschädigungsabsicht zu, so wird - wie unter 2. a) ausgeführt - unverzüglich
der Anstaltsarzt oder der Anstaltspsychologe benachrichtigt.
c.) Der in der Abschiebungshafteinrichtung Mannheim tätige Psychologe verfügt,
ebenso wie der dort regelmäßig herangezogene externe Psychiater, über englische
Sprachkenntnisse. Gerade in Fällen der Suizidgefahr erfolgt - wie oben beschrieben
- eine enge Zusammenarbeit mit dem Krankenrevier der Anstalt, in dem neben drei
hauptamtlichen Ärzten ein Krankenpfleger, zwei Arzthelferinnen und 14 Krankenpflegehelfer
tätig sind. Die Ärzte des Reviers verfügen über englische Sprachkenntnisse,
jeweils eine Ärztin darüber hinaus über französische und spanische Sprachkenntnisse.
Zu Nr. 3:
Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge (LASt)
- hat die Abschiebung in Amtshilfe für die zuständige Ausländerbehörde Pinneberg
betrieben.
Die LASt hat den Zwischenfall vorn 14. April 1999 zum Anlass genommen, den Bundesgrenzschutz
um Begleitung der Abschiebung von Herrn Ageeb zu bitten; zur Begründung dafür
wurde Herr Ageeb als ,,gewalttätig, renitent" bezeichnet.
Die LASt hat mit Schreiben vom 26. Mai 1999 an den Bundesgrenzschutz (Überstellungsauftrag)
die im Vordruck enthaltene Frage ,,Liegen der mitteilenden Behörde Erkenntnisse
vor, dass der Ausländer zur Verhinderung der Rückführung sich selbst Verletzungen
beibringen könnte?" mit ,,nein" beantwortet. Für eine andere Antwort bestand
nach dem der LASt vorgelegten Polizeibericht und dem Ergebnis der Untersuchung
von Herrn Ageeb durch den Polizeiarzt, die mit dem Untersuchungsgrund ,,Suizidversuch"
durchgeführt worden war, kein Anlass. Der Arzt stellte Haftfähigkeit fest, vermerkte
lediglich eine leichte Stirnprellung mit oberflächlicher Hautabschürfung und
konnte im Übrigen am Hals keine Druckstellen von einer versuchten Strangulierung
feststellen. Dem Polizeivollzugsdienst wurden vom Arzt keinerlei Maßgaben für
eine verstärkte Überwachung gegeben, die jedoch üblich sind, wenn der Arzt von
einer bestehenden Suizidgefahr ausgeht. Die LASt konnte deshalb von einem nicht
ernsthaften bzw. einem vorgetäuschten Suizidversuch ausgehen.
Zu Nr. 4:
Im anglikanischen Sprachgebrauch versteht man unter ,,positional asphyxia" allgemein
das Bestehen von Luftnot aufgrund einer bestimmten Körperhaltung. Der Begriff
findet Anwendung sowohl im Zusammenhang mit plötzlichem Kindstod, wo lagerungsbedingte
Ursachen vermutet werden, als auch im Zusammenhang mit Schutzfixierungen aus
psychiatrischen oder forensi-sehen Gründen.
Im letzteren Fall ist von einer fixierungsbedingten (aber unbeabsichtigten)
Einengung des Brustkorbes und eventuell auch des Bauchraumes auszugehen, was
dazu führt, dass die Person nicht mehr in der Lage ist, maximal einzuatmen.
Wenn bei körperlicher Anstrengung oder Aufregung unwillkürlich vermehrte Luftnot
besteht, kann dieser erhöhte Luftbedarf nicht gestillt werden. In diesem Fall
setzen zentral gesteuerte Erregungszustände ein mit der Folge, dass sich
der Sauerstoffbedarf noch weiter erhöht. Wenn diese Spirale von Luftnot und
Erregung nicht durch geeignete Maßnahmen unterbrochen wird, kann es zu der in
Rede stehenden tödlichen Hirnschädigung kommen.
Zu Nr.
5:
Im Juni 1999 wurden dem Innenministerium Baden-Württemberg durch die Geschäftsstelle
des Unterausschusses ,,Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung" des Arbeitskreises
II ,,Innere Sicherheit" der Innenministerkonferenz Unterlagen über das Positional
-Asphyxia - Phänomen zugesandt. Diese wurden dem polizeiärztlichen Dienst und
dem Fachkoordinator Einsatztraining beim Bereitschaftspolizeipräsidium mit der
Bitte um Prüfung und Berichterstattung weitergeleitet, in welcher Weise die
Erkenntnisse aus diesen Schreiben in die Aus- und Fortbildung eingebaut werden
können. Dieses Verfahren dauert noch an.
Außerdem wird in Zusammenarbeit zwischen Baden-Württemberg und Bayern zurzeit
ein Lehrvideo zum Positional - Asphyxia - Phänomen erstellt, welches nach Fertigstellung
allen Beamten zur Verfügung gestellt werden soll.
Im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Wiederaufnahmine begleiteter Rückführungen
ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg hat das Bundesministerium des
Innern die Länder mit Schreiben vom 25. Juni 1999 gebeten, dem Bundesgrenzschutz
- gerade auch im Hinblick auf das Positional - Asphyxia - Phänomen - alle für
die Rückführung auf dem Luftwege wichtigen Informationen über die Person des
Rückzuführenden zur Verfügung zu stellen. Das Innenministerium hat das Schreiben
des Bundesministeriums des Innern den Regierungspräsidien übermittelt und um
besondere Beachtung gebeten.
Dr. Schäuble
Innenminister