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Abschiebepraxis bei Suizidgefahr


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Abschiebepraxis bei Suizidgefahr

Landtag von Baden-Württemberg, Anfrage und Stellungnahme, 06.07.1999 und 27.08.1999

Drucksache 12/4232

Abschiebepraxis bei Suizidgefahr

Antrag
der Abg. Renate Thon u. a., Bündnis 9O / Die Grünen (06.07.1999)

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, zu berichten,

1. ob es zutreffend ist, dass der am 28.05.99 bei der Abschiebung zu Tode gekommene Flüchtling Aamir Ageeb wenige Tage zuvor in der Abschiebehaftanstalt Mannheim einen Suizidversuch unternahm und falls ja,

a) welche Maßnahmen daraufhin ergriffen wurden,
b) ob eine fachärztliche psychiatrische Untersuchung stattfand und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis und
c) ob Angehörige oder andere Vertrauenspersonen über diesen Vorfall informiert wurden?

2. Welche Maßnahmen die Justizvollzugsanstalt üblicherweise bei Suizidversuchen von Abschiebungshaftgefangenen ergreift und

a) wer die Entscheidung über die Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung trifft,
b) ob es zutreffend ist, dass von Flüchtlingen selbst zugefügte leichtere körperliche Verletzungen, z. B. Schnittwunden, lediglich von Sanitätern versorgt werden und in diesen Fällen keine psychologische oder psychiatrische Untersuchung stattfindet und
c) über welche Fremdsprachenkenntnisse die in der Abschiebehaftanstalt tätigen Psychologen und Psychiater verfügen?

3. ob es zutreffend ist, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge - als zuständige Ausländerbehörde die Abschiebung von Aamir Ageeb organisierte und falls ja,

a) ob der Landesaufnahmestelle der Suizidversuch des Flüchtlings bekannt war,
b ) diese Umstände den mit der Rückführung beauftragten Stellen des Bundesgrenzschutzes mitgeteilt wurden und
c) ob es zutreffend ist, dass die Landesaufnahmestelle die im Vordruck enthaltene Frage ,,Liegen der mitteilenden Behörde Erkenntnisse vor, dass der Ausländer zur Verhinderung der Rückführung sich selbst Verletzungen beibringen könnte?" mit ,,Nein" beantwortet hat?

4. Welche Erkenntnisse die Landesregierung über das "Positional - Asphyxia - Phänomen", eine unter Umständen tödliche Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel, die bei heftiger körperlicher Anstrengung und gleichzeitiger Einschränkung der Atmung eintreten kann hat?

5. Welche Maßnahmen die Landesregierung bei zukünftigen Abschiebungen in Begleitung von Landespolizeibeamten bzw. BGS zu ergreifen gedenkt, um den Eintritt dieses Phänomens auszuschließen?

Begründung:
Im Rahmen eines Berichts an den lnnenausschuss des Deutschen Bundestages über den Tod des sudanesischen Staatsangehörigen Aamir Omer Mohamed Ahmed Ageeb bei dessen Rückführung am 28.05.99 wurden erhebliche Versäumnisse der zuständigen Landesbehörde - Regierungspräsidium Karlsruhe - benannt. Insbesondere soll der Bundesgrenzschutz in keinster Weise über den wenige Tage vor der Abschiebung unternommenen Suizidversuch informiert worden sein. Der entsprechende Fragebogen zur Vorabinformation der begleitenden Beamten sei wahrheitswidrig ausgefüllt worden. Aus Vorsorge- und Fürsorgegründen sollte die derzeitige Rückführungspraxis überprüft werden, um zukünftig einen solchen Fall unbedingt zu vermeiden.


Stellungnahme
des Innenministeriums Baden-Württemberg durch Innenminister Dr. Schäuble (27.08.1999)

Mit Schreiben vom 27. August 1999 Nr. 4-13/Ageeb, A.O. M./99 nimmt das Innenministerium - hinsichtlich der Nummern 1 und 2 im Benehmen mit dem Justizministerium - hinsichtlich Nummer 4 im Benehmen mit dem Sozialministerium - zu dem Antrag wie folgt Stellung:

Zu Nr. 1:
Der sudanesische Staatsangehörige Ageeb hat während seiner Abschiebungshaft nach den vorliegenden Erkenntnissen keinen Suizidversuch unternommen.
In der Nacht zum 21. Mai 1999 wurde Herr Ageeb im Anschluss an einen Haftprüfungstermin in Polizeigewahrsam verbracht. Er nahm in der Gewahrsamszelle Selbstbeschädigungshandlungen, nicht jedoch einen Selbsttötungsversuch, an sich vor. Noch am selben Tag ordnete die Anstalt die Verlegung des Gefangenen in das Justizvollzugskrankenhaus Hohenasperg an. Bereits wenige Tage später wurde er von dort in die JVA Mannheim zurückverlegt, da die Suizidgefahr hinreichend sicher ausgeschlossen werden konnte. Genauere Angaben zum Behandlungsverlauf im Justizvollzugskrankenhaus können derzeit nicht gemacht werden; die Krankenakten wurden von der ermittelnden Staatsanwaltschaft aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt/M. beschlagnahmt.
Am 14. April 1999 hatte sich Herr Ageeb in der JVA Mannheim aggressiv verhalten. Nach den Aussagen des in den Haftraum gerufenen Justizbeamten ergriff er ein Messer und drohte, sich oder den Beamten etwas anzutun. Auch ein hinzugekommener Mitarbeiter der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge (LASt) wurde von ihm mit dem Messer bedroht. Nach den Aussagen aller bei diesem Vorfall Anwesenden kam es dabei nicht zu einem Selbsttötungsversuch. Anzeichen für suizidale Absichten ergaben sich aus der Sicht des LASt - Mitarbeiters nicht. Herr Ageeb wurde nach diesem Vorfall zur weiteren Beobachtung in das Krankenrevier der Anstalt verlegt. Bereits am nächsten Tag konnte er aus dem Revier entlassen werden.

Zu Nr. 2:
a) Die Haftsituation kann - gerade in den ersten Tagen und Wochen - bei Gefangenen zu einer psychischen Belastung führen. Die Vollzugsbediensteten sind entsprechend sensibilisiert und nehmen bereits erste Anzeichen, die auf Selbstmord- oder Selbstbeschädigungsabsicht hindeuten, sehr ernst. Auch der Anstaltsarzt legt bei der obligatorischen Aufnahmeuntersuchung besonderes Augenmerk auf diesen Punkt. Ergeben sich Anhaltspunkte für Selbstbeschädigungs- oder Suizidgefahr so muss jeder Bedienstete unverzüglich einen Anstaltsarzt oder einen Anstaltspsychologen benachrichtigen. Diese entscheiden, ob ein Psychiater hinzuzuziehen ist. Wenn die Behandlungsmöglichkeiten in der Anstalt - auch unter Hinzuziehung eines externen Psychiaters - nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, den Ge-fangenen in die psychiatrische Abteilung des Justizvollzugskrankenhauses zu verlegen.
b) Leichtere Verletzungen bei Gefangenen werden auch von ausgebildeten Krankenpflegern bzw. Krankenpflegehelfern versorgt. Lassen die Verletzungen jedoch den Schluss auf Selbstbeschädigungsabsicht zu, so wird - wie unter 2. a) ausgeführt - unverzüglich der Anstaltsarzt oder der Anstaltspsychologe benachrichtigt.
c.) Der in der Abschiebungshafteinrichtung Mannheim tätige Psychologe verfügt, ebenso wie der dort regelmäßig herangezogene externe Psychiater, über englische Sprachkenntnisse. Gerade in Fällen der Suizidgefahr erfolgt - wie oben beschrieben - eine enge Zusammenarbeit mit dem Krankenrevier der Anstalt, in dem neben drei hauptamtlichen Ärzten ein Krankenpfleger, zwei Arzthelferinnen und 14 Krankenpflegehelfer tätig sind. Die Ärzte des Reviers verfügen über englische Sprachkenntnisse, jeweils eine Ärztin darüber hinaus über französische und spanische Sprachkenntnisse.

Zu Nr. 3:
Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge (LASt) - hat die Abschiebung in Amtshilfe für die zuständige Ausländerbehörde Pinneberg betrieben.
Die LASt hat den Zwischenfall vorn 14. April 1999 zum Anlass genommen, den Bundesgrenzschutz um Begleitung der Abschiebung von Herrn Ageeb zu bitten; zur Begründung dafür wurde Herr Ageeb als ,,gewalttätig, renitent" bezeichnet.
Die LASt hat mit Schreiben vom 26. Mai 1999 an den Bundesgrenzschutz (Überstellungsauftrag) die im Vordruck enthaltene Frage ,,Liegen der mitteilenden Behörde Erkenntnisse vor, dass der Ausländer zur Verhinderung der Rückführung sich selbst Verletzungen beibringen könnte?" mit ,,nein" beantwortet. Für eine andere Antwort bestand nach dem der LASt vorgelegten Polizeibericht und dem Ergebnis der Untersuchung von Herrn Ageeb durch den Polizeiarzt, die mit dem Untersuchungsgrund ,,Suizidversuch" durchgeführt worden war, kein Anlass. Der Arzt stellte Haftfähigkeit fest, vermerkte lediglich eine leichte Stirnprellung mit oberflächlicher Hautabschürfung und konnte im Übrigen am Hals keine Druckstellen von einer versuchten Strangulierung feststellen. Dem Polizeivollzugsdienst wurden vom Arzt keinerlei Maßgaben für eine verstärkte Überwachung gegeben, die jedoch üblich sind, wenn der Arzt von einer bestehenden Suizidgefahr ausgeht. Die LASt konnte deshalb von einem nicht ernsthaften bzw. einem vorgetäuschten Suizidversuch ausgehen.

Zu Nr. 4:
Im anglikanischen Sprachgebrauch versteht man unter ,,positional asphyxia" allgemein das Bestehen von Luftnot aufgrund einer bestimmten Körperhaltung. Der Begriff findet Anwendung sowohl im Zusammenhang mit plötzlichem Kindstod, wo lagerungsbedingte Ursachen vermutet werden, als auch im Zusammenhang mit Schutzfixierungen aus psychiatrischen oder forensi-sehen Gründen.
Im letzteren Fall ist von einer fixierungsbedingten (aber unbeabsichtigten) Einengung des Brustkorbes und eventuell auch des Bauchraumes auszugehen, was dazu führt, dass die Person nicht mehr in der Lage ist, maximal einzuatmen. Wenn bei körperlicher Anstrengung oder Aufregung unwillkürlich vermehrte Luftnot besteht, kann dieser erhöhte Luftbedarf nicht gestillt werden. In diesem Fall setzen zentral gesteuerte Erregungszustände ein mit der Folge, dass sich der Sauerstoffbedarf noch weiter erhöht. Wenn diese Spirale von Luftnot und Erregung nicht durch geeignete Maßnahmen unterbrochen wird, kann es zu der in Rede stehenden tödlichen Hirnschädigung kommen.

Zu Nr. 5:
Im Juni 1999 wurden dem Innenministerium Baden-Württemberg durch die Geschäftsstelle des Unterausschusses ,,Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung" des Arbeitskreises II ,,Innere Sicherheit" der Innenministerkonferenz Unterlagen über das Positional -Asphyxia - Phänomen zugesandt. Diese wurden dem polizeiärztlichen Dienst und dem Fachkoordinator Einsatztraining beim Bereitschaftspolizeipräsidium mit der Bitte um Prüfung und Berichterstattung weitergeleitet, in welcher Weise die Erkenntnisse aus diesen Schreiben in die Aus- und Fortbildung eingebaut werden können. Dieses Verfahren dauert noch an.
Außerdem wird in Zusammenarbeit zwischen Baden-Württemberg und Bayern zurzeit ein Lehrvideo zum Positional - Asphyxia - Phänomen erstellt, welches nach Fertigstellung allen Beamten zur Verfügung gestellt werden soll.
Im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Wiederaufnahmine begleiteter Rückführungen ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg hat das Bundesministerium des Innern die Länder mit Schreiben vom 25. Juni 1999 gebeten, dem Bundesgrenzschutz - gerade auch im Hinblick auf das Positional - Asphyxia - Phänomen - alle für die Rückführung auf dem Luftwege wichtigen Informationen über die Person des Rückzuführenden zur Verfügung zu stellen. Das Innenministerium hat das Schreiben des Bundesministeriums des Innern den Regierungspräsidien übermittelt und um besondere Beachtung ge
beten.

Dr. Schäuble
Innenminister